para-los-ninos
Verein zur Förderung und Unterstützung bolivianischer Kinder


Die Satzung

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§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen: "Para los Niños e.V."
  2. Der Sitz des Vereins ist Stresemannstr. 70, 42781 Haan
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.

§ 2 Vereinszweck

  1. Der Zweck des Vereins ist
    • die finanzielle und materielle Hilfe für bolivianische Kinder in ausgesuchten Projekten in Bolivien,
    • das Betreiben von Öffentlichkeitsarbeit mit dem Ziel, auf die Probleme und Bedürfniße der Kinder in Bolivien hinzuweisen und aufmerksam zu machen und
    • die Förderung und Unterstützung bolivianischer Adoptivkinder in Deutschland.

  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenverordnung".

  3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

  4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

  5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.


§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:
  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung

§ 5 Mitgliedschaft

Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Aufgaben des Vereins unterstützen wollen. Der schriftliche Aufnahmeantrag gilt als angenommen, wenn der Vorstand nicht binnen eines Monats widerspricht. Personen, die die Zwecke des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können auf Vorschlag des Vorstands durch Beschluß der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 6 Beitrag

Die Mitglieder entrichten innerhalb der ersten 3 Monate des Geschäftsjahres mindestens den von der Mitgliederversammlung festgelegten Jahresbeitrag. Ehrenmitglieder sind von einer Beitragszahlung befreit.

§ 7 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch: Austritt, Ausschluss, Tod
Der Austritt kann nur zum Ende des laufenden Kalenderjahres erfolgen und muss dem Vorstand mit einer Frist von 3 Monaten schriftlich erklärt werden. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur aus wichtigem Grund durch einen einstimmig gefassten Vorstandsbeschluss erfolgen. Der Ausschluss erfolgt mit sofortiger Wirkung. Der Beschluss ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Beschluss steht dem Ausgeschlossenen das Recht des Einspruches auf der nächsten Mitgliederversammlung zu. Dieser Einspruch muß spätestens binnen 2 Wochen nach Empfang des Ausschlussbeschlusses dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins.

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:

    1. der/dem 1. Vorsitzenden
    2. der/dem 2. Vorsitzenden
    3. der/dem Schriftführer/in
    4. der/dem Kassierer/in
    5. der/dem Pressesprecher/in

  2. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Das bedeutet, dass keinerlei Aufwandsentschädigung für die Vereinsarbeit erfolgt (Ausnahme: Erstattung von notwendigen Telefon-, Porto- und sonstigen für die Vereinsarbeit notwendigen Auslagen).

  3. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre.

  4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den 1. Vorsitzenden oder von 2 Vorstandsmitgliedern gemeinsam.

  5. Der erste Vorsitzende und der Schriftführer werden in den ungeraden Jahren neu gewählt. Der zweite Vorsitzende, der Kassierer und der Pressesprecher werden in den geraden Jahren neu gewählt.

  6. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vor den Vorstandswahlen kann bestimmt werden, dass das Amt des Schriftführers oder Kassierers oder Pressesprechers auch durch die Person des 2. Vorsitzenden ausgeübt werden kann.

§ 9 Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt:
  • die Vereinsleitung,
  • die Ausführung der Vereinsbeschlüsse,
  • die Verwaltung des Vereinsvermögens.
Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes.

§ 10 Die Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich innerhalb der ersten Hälfte des Geschäftsjahres statt. Ort und Zeit der Versammlung bestimmt der Vorstand. Er erlässt die Einladung, die schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung an sämtliche Mitglieder vier Wochen vor der Versammlung erfolgen muss. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand zu berufen, wenn
  • die Lage des Vereins es erfordert oder
  • mindestens ¼ der Mitglieder sie unter schriftlicher Angabe von Gründen beim Vorstand beantragen.


§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung beschließt über
  • die Wahl des Vorstandes,
  • die Jahresrechnung des Vorstandes und den Bericht des Kassenprüfers,
  • Vorschläge über Zuwendungen an ausgewählte Projekte,
  • die Entlastung des Vorstandes,
  • die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
  • die Bestellung zweier Kassenprüfer für das nächste Geschäftsjahr,
  • die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  • die Änderung der Satzung,
  • die Auflösung des Vereins.
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sind mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden. Sie ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen.
Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt mit Ausnahme von Satzungsänderungen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Dabei hat jedes Mitglied eine Stimme. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorsitzende.
Eine Satzungsänderung kann in jeder zu diesem Zweck einberufenen Mitglieder- versammlung erfolgen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt und von ihm und dem 1. Vorsitzenden unterschrieben.

§ 12 Datenschutz

Die im Rahmen der EU-Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) notwendige Datenschutzer-klärung wird vom Verein in der jeweils aktuellen Form vorgehalten und kann bei Bedarf zur Verfügung gestellt werden.

§ 13 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Der auflösende Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln sämtlicher Mitglieder.
Sind weniger als zwei Drittel aller Mitglieder erschienen, so ist binnen Monatsfrist eine weitere Mitgliederversammlung zu berufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung eindeutig hinzuweisen. Die zweite Versammlung beschließt mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder über die Auflösung des Vereins. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das gesamte Vermögen an das Kindermissionswerk ,Die Sternsinger' e.V. in 52064 Aachen / Stephanstraße 35, mit der Maßgabe diese Gelder zweckgebunden für von uns unterstützte Projekte in Bolivien zu gleichen Teilen zu verwenden.



beschlossen von der Jahreshauptversammlung 26. Mai 2018